Pfingstrose | zur StartseiteKolkwitzie | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteErdbeerblüte | zur StartseiteBrombeeren | zur StartseiteKleingartenverein Eckersbacher Höhe Eingang | zur StartseiteKind im Beet | zur StartseiteSonnenblume | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Gartenordnung

Hier finden Sie unsere Gartenordnung zum Download.


 

§ 1       Allgemeines

 

(1)        Die Gartenordnung gilt für alle Mitglieder (Vollmitglieder, Familienmitglieder und  sonstige Mitglieder) Sie ist Bestandteil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Unterpachtverträge und für jeden Unterpächter binden. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) die Gartenordnung des Stadtverbandes der Kleingärtner Zwickau Stadt e.V. (GOZ), die örtlich geltenden Vorschriften und die Verträge mit den Verpächtern bzw. Grundstückseigentümern in der jeweils gültigen Fassung.

(2)        Diese Gartenordnung gilt für alle Kleingärten innerhalb des Kleingartenvereins Eckersbacher Höhe e.V. Die Gartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung auf dem durch einen Zwischenpachtvertrag seitens der Stadt Zwickau und dem Kleingartenverein „Eckersbacher Höhe“ e.V., überlassenen Grundstück.Sie regelt ebenfalls Gestaltung und Nutzung auf dem von der Erbengemeinschaft Modes dem Kleingartenverein Eckersbacher Höhe e.V. überlassenen Grundstück.

(3)        Mit der Gartenordnung werden Verpflichtungen, die der Kleingartenverein in seiner Eigenschaft als Zwischenpächter übernommen hat, an die Vereinsmitglieder als Unterpächter weitergegeben.

(4)        Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(5)        Der Unterpächter ist verpflichtet, seine Familienmitglieder und Gäste zur Einhaltung dieser Gartenordnung anzuhalten.

 

 

§ 2       kleingärtnerische Nutzung

 

(1)        Der den Unterpächtern durch den Unterpachtvertrag überlassene Kleingarten dient ausschließlich der in § 1 BkleingG geregelten kleingärtnerischen Nutzung.

(2)        Gemäß § 1 BkleingG ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Kleingärtner zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zum Anbau und zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zu Erholung, dient. Beide Merkmale sind somit zur Begriffserfüllung der kleingärtnerischen Nutzung erforderlich. Die Gestaltung des Kleingartens muss diesen beiden Begriffsmerkmalen entsprechen.

(3)        Die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Kleingartenanlage (Gärten und Gemeinschaftsflächen), sowie von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung, die vor allem ökologisch nachhaltig erfolgen sollte. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind einzuhalten. Der Arten - und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, zu fördern.

(4)        Jeder Kleingärtner sollte bestrebt sein, sich gärtnerisches Wissen anzueignen und die gärtnerischen Fähig- und Fertigkeiten zu erhalten, sowie Erwerb und Erhaltung selbiger Fähigkeiten zu fördern.

(5)        Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen - und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das Bundeskleingartengesetz sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts Anderes bestimmen. Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.

 

 

§ 3       Bewirtschaftung und Pflege der Gartenparzelle

 

(1)        Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörigen Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als 6 Wochen, so ist der Vorstand zu informieren. Eine Überlassung oder Weiterverpachtung an Dritte ist nicht gestattet.

 

(2)        Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und im Sinne des Bundeskleingartengesetzes kleingärtnerisch zu nutzen. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn mindestens ein Drittel der Gartenfläche zum Anbau von Obst und Gemüse in einem angemessenen Verhältnis genutzt wird. In geringeren Anteilen gehören auch Kräuter dazu. Die verbleibende unbebaute Fläche ist ebenfalls mit Pflanzen zu begrünen. Bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass hierdurch die kleingärtnerische     Nutzung des Kleingartens nicht beeinträchtigt wird. Die Bewirtschaftung des Kleingartens hat nach ökologisch nachhaltigen Gesichtspunkten zu erfolgen. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatungen des Vereins zu nutzen.

(3)        Eine umweltbewusste Gartennutzung beinhaltet als Kernstück die Forderung nach einem Gärtnern gemäß den Grundsätzen einer guten fachlichen Praxis, die vor allem folgende Aspekte beinhaltet:

  • den Erhalt die Förderung natürlicher Kreisläufe,

  • die Nutzung aller vorhandenen Naturressourcen,

  • die optimale Bodenpflege und Bodennutzung,

  • den Verzicht auf synthetisch hergestellte Pflanzenschutzbehandlungsmittel,

  • die Verwendung von natürlichen Stoffen zu einer notwendigen Abwehr von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen.

  • Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen.

  • Die Verwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel (Pestizide), insbesondere Fungizide, Insektizide und Glyphosat sind nicht gestattet. Der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel, sowie die Verwendung anderer umweltschädigender Stoffe zur Unkrautbekämpfung, wie Salz, Essig, Reinigungsmittel etc. sind untersagt. Dies gilt sowohl innerhalb des Kleingartens als auch auf Gemeinschaftsflächen und auf Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Gartens.

(4)        Die heimische Fauna, insbesondere Nützlinge, ist durch geeignete Maßnahmen zu schützen. In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken nicht bis ins Holz zurückgeschnitten, erheblich beschädigt, zerstört oder gerodet werden.

 

 

§ 4       Bebauung

 

(1)        Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Anlagen ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstands zulässig. Der Pächter hat vor Beginn der Bauarbeiten einen entsprechenden Bauantrag beim Vorstand einzureichen. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung erteilt worden ist. Sitz und Wegflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

(2)        Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen.

(3)        Sickergruben sind verboten. Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Fäkalien sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter ordnungsgemäß zu entsorgen (deponieren - kompostieren). Das Aufstellen von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet.

 

 

§ 5       Energieversorgung

 

(1)        Elektroanschlüsse und Elektrozähler müssen den gesetzlichen Vorgaben und den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens und des BKleingG entsprechen.

(2)        Die Elektroenergieanlage ist bis zum Abnehmer (Zwischenzähler) Eigentum des Vereins.

(3)        Jeder selbstständige Eingriff von nicht befugten Personen in die Anlage ist verboten. Auftretende Schäden bei Zuwiderhandlungen sind vom Verursacher zu verantworten und werden ihm in Rechnung gestellt.

(4)        Bei Havarien ist umgehend ein Vorstandsmitglied zu verständigen.

(5)        Alle Zwischenzähler sind zu verplomben.

(6)        Bei erforderlicher Kontrolle der Zwischenzähler und zur Datenerfassung der Zählerstände für die Rechnungsstellung haben die Pächter den vom Vorstand beauftragten Mitgliedern ungehindert Zutritt zum Zwischenzähler zu gewähren.

(7)        Für Schäden am Zwischenzähler selbst und nach dem Zwischenzähler ist der Pächter selbst verantwortlich.

(8)        Für die Instandhaltung der Elektroanlage wird eine jährliche Instandhaltungspauschale erhoben. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus der Beitrags- und Gebührenordnung.

(9)        Die Kosten für den Elektroenergieverbrauch sind gemäß dem tatsächlichen Verbrauch zu entrichten.

 

 

§ 6       Wasserversorgung

 

(1)        Wasseranschlüsse und Wasserzähler müssen den gesetzlichen Vorgaben und den Vorschriften und Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens und des BKleingG entsprechen.

(2)        Die Anschlüsse im Garten (ab Hauptwasserleitung / Steigrohr) sind grundsätzlich vom Pächter funktionstüchtig zu halten.

(3)        Die Termine zur Inbetriebnahme der Wasserversorgung und für das Abstellen der Wasserversorgung werden ca. 14 Tage vorher durch Aushang in den Schaukästen bekannt gegeben.

(4)        Der Pächter hat die Pflicht, die Installation eines funktionstüchtigen Wasserzählers bis zu dem genannten Termin im Frühjahr eigenverantwortlich vorzunehmen bzw. durch geeignete Fachkräfte auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Der Pächter haftet für auftretende Schäden bei nicht rechtzeitiger Installation des Wasserzählers.

(5)        Der Pächter hat die Pflicht den Wasserzähler im Herbst, spätestens bis zu dem im Aushang genannten Termin, abzumontieren und geschützt vor Frost aufzubewahren, oder winterfest (wind- und wassergeschützt) zu machen.

(6)        Jeder Pächter hat in seiner Parzelle einen Absperrhahn auf eigene Kosten anzubringen. Beim Anbau für die Brauchwasserversorgung ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Steigrohr – Wasseruhr – Absperrhahn – Wasserhahn / Wasserschlauch.

(7)        Schäden am Wasserzähler sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.  Der Pächter ist verpflichtet ohne schuldhaftes Zögern auf seine Kosten einen Austausch des defekten Zählers vorzunehmen. Der Zählerstand des defekten Wasserzählers ist mit Zählernummer und dem Datum der Ablesung dem Vorstand zu übermitteln.

(8)        Bei Havarien sind in jedem Falle eigene Maßnahmen einzuleiten, die den Schaden eindämmen. Zugleich ist umgehend ein Vorstandsmitglied oder der Wasserverantwortliche des Vereins zu informieren.

(9)        Die Betätigung der Hauptarmaturen und Veränderungen an ihnen sind nur den vom Vorstand beauftragten Personen erlaubt.

(10)      In den Kleingärten sind Möglichkeiten zur Speicherung von Regenwasser zu schaffen.

(11)       Für die Instandhaltung und den Betrieb der Wasserbereitstellung wird eine jährliche Instandhaltungspauschale erhoben. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus der Beitrags- und Gebührenordnung.

(12)      Die Kosten für den Wasserverbrauch sind gemäß dem tatsächlichen Verbrauch zu entrichten.

 

 

§ 7       Abfallbeseitigung

 

(1)        Es dürfen im Kleingarten keine Abfälle, die nicht aus dem Garten kommen, gelagert oder verwertet werden.

(2)        Es dürfen im Kleingarten keine nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienende Gerätschaften oder Gegenstände, insbesondere keine gefährlichen Stoffe, gelagert oder verwertet werden.

(3)        Verrottbare Abfälle soll der Unterpächter in der eigenen Parzelle auf einem Kompostplatz kompostieren.

(4)        Der Kompost ist soweit als möglich zur Düngung und Bodenpflege des Gartens zu  verwenden.

(5)        Soweit die Kompostierung im Garten oder in der Kleingartenanlage nicht möglich ist, hat der Unterpächter für die ordnungsgemäße Entsorgung selbst Sorge zu tragen.

(6)        Das Abbrennen von Abfällen in den Gärten und im Bereich der Kleingartenanlage ist      verboten.

(7)        Die illegale Ablagerung von Abfällen innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage ist untersagt.

 

 

§ 8       Umgang mit Asbest

 

(1)        Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente

  • mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln, oder zu verblenden

  • zweckentfremdend für Beeteinfassungen, Komposter, Sichtschutz o.ä. zu verwenden

  • im Kleingarten zu lagern oder zu vergraben

  • in Verkehr zu bringen

(2)        Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen.

 

 

§ 9       Pflege und Instandhaltung der Anlagen

 

(1)        Die Unterpächter einer Anlage sollen gemeinschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften.

(2)        Die Unterpächter sind für den ordnungsgemäßen Zustand der Kleingartenanlage nach Maßgabe des Zwischenpachtvertrages und dieser Gartenordnung verantwortlich. Sie haben    vor allem dafür zu sorgen, dass die im Bereich der Kleingartenanlage gelegenen Wege, Plätze, Grünflächen, Hecken, Umzäunungen, Gemeinschaftsgärten, Biotope etc. in sauberem und verkehrssicherem Zustand gehalten und gepflegt werden. Diese Aufgabe erfordert vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Bewirtschaftung und gegenseitige Rücksichtnahme aller Unterpächter dieser Kleingartenanlage.

(3)        Dem Verpächter gehörende gemeinschaftliche Einrichtungen, Gegenstände, Werkzeuge und Materialien sind schonend und pfleglich zu behandeln und nur zweckentsprechend zu verwenden und einzusetzen. Eingriffe sind nur mit Genehmigung des Verpächters zulässig.

(4)        Auf dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde, sowie andere Bodenbestandteile entnommen, noch dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden, z.B. größere Auffüllungen, größere Geländemodellierungen.

(5)        Jeder Unterpächter ist berechtigt, die Gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und   Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht werden und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.

 

 

§ 10     Wege und Einfriedungen

 

(1)        Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und für die Allgemeinheit zugänglich.

(2)        Nach Einbruch der Dunkelheit sowie bei Schnee- und Eisglätte sind die Außentore zu verschließen.

(3)        Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege bis zur Wegmitte bzw. gemäß abweichenden Festlegungen des Vereins zu pflegen.

(4)        Massive Einfriedungen, Betonpfähle, Zäune und Stacheldraht sind unzulässig.

(5)        Der Kleingarten ist zum Weg hin (innerhalb der Kleingartenanlage) mit einer lebenden Hecke abzugrenzen. Diese Hecke ist zu erhalten und erforderlichenfalls zu erneuern bzw. zu ergänzen. Eine Heckenhöhe von max. 1,20 m darf nicht überschritten werden, damit der Einblick in den Garten gewährleistet ist.

(6)        Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Sie sind zulässig in Form einer lebenden Hecke oder engmaschiges Drahtgeflecht. Eine Höhe von maximal 0,75 m darf hierbei nicht überschritten werden. Pflege und Verschnitt obliegen dem Pächter, auf dessen Parzelle sich die Hecke befindet bzw. welcher sie gesetzt oder in dessen Interesse sie gepflanzt wurde. Bei Neupflanzung ist die schriftliche Zustimmung des Pächters, dessen Garten an die Hecke angrenzt einzuholen.

(7)        Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzungen beizutragen.

(8)        Das Befahren der Wege innerhalb der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen aller Art, sowie Fahrrädern und hiermit vergleichbaren Fahrzeugen, ist untersagt.

 

 

§ 11     Kraftfahrzeuge in der Kleingartenanlage

 

(1)        Das Parken von Kfz ist innerhalb der KGA nicht erlaubt.

(2)        Das Auf - und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der KGA ist nicht zulässig.

(3)        Waschen, Pflege und Instandhaltung von KFZ innerhalb der Kleingartenanlage sind verboten.

(4)        Das Befahren der Wege innerhalb der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen aller Art, sowie Fahrrädern und hiermit vergleichbaren Fahrzeugen, ist untersagt.

 

 

§ 12     elektronische Überwachungseinrichtungen

 

(1)        Es ist nicht gestattet:

  • das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen

  • der Einsatz von automatischen Bildaufzeichnungsgeräten, wenn die Aufnahmen die Parzellengrenzen überschreiten.

(2)        Über die Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen entscheidet ausschließlich der Vorstand. Dabei sind deutlich sichtbar entsprechende Hinweisschilder anzubringen.

 

 

§ 13     Pflichten des Pächters

 

(1)        Der Pächter ist verpflichtet, allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und zum Schutz der Natur und Umwelt sowie die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit in seinem Garten zu gewährleisten.

(2)        Der Pächter ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten und Ordnungswidrigkeiten zu unterbinden bzw. dem Vorstand zu melden.

 

 

§ 14     Verhalten in der Kleingartenanlage

 

(1)        Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass keine andre Person und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

(2)        Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigte Geräuschverursachung ist zu unterlassen.

(3)        Geräte mit starker Geräuschbelästigung dürfen grundsätzlich nur außerhalb der festgelegten Ruhezeiten betrieben werden.

 

 

§ 15     Ruhezeiten

 

(1)        In der Kleingartenanlage gelten folgende Ruhezeiten:

  • täglich werktags zwischen 13:00 bis 15:00 Uhr und ab 19:00 Uhr bis zum Beginn der Nachtzeit; im Zeitraum vom 01.06. bis 31.08. verlängert sich der Beginn der Ruhezeit abends auf die Zeit ab 20:00 Uhr,

  • Samstag ab 13 Uhr bis zum Beginn der Nachtzeit

  • an Sonn- und Feiertagen ganztags

(2)        In den Zeiten nach Abs.1 sind alle lärmintensiven Arbeiten und sonstige unangemessene Lautäußerungen zu unterlassen.

(3)        In den Monaten Oktober bis einschließlich März wird die Mittagsruhe an Werktagen ausgesetzt.

(4)        An Sonn- und Feiertagen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

(5)        Im Übrigen gilt die Polizeiverordnung (PolVO) der Stadt Zwickau in ihrer der jeweils gültigen Fassung.

(6)        Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Musikabspielgeräten und ähnlichen Geräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.

(7)        Der Unterpächter ist verpflichtet, seine Familienmitglieder und Gäste zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit anzuhalten. 

 

 

§ 16     Gemeinschaftsarbeit

 

(1)        Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen im Bereich der Kleingartenanlage.

(2)        Jeder Pächter hat sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistungen zu beteiligen.

(3)        Die Gemeinschaftsarbeit kann in Art und Umfang vom Vorstand festgesetzt werden.

(4)        Jeder Unterpächter verpflichtet sich, den Weisungen des Vorstands zur gemeinsamen Arbeit an Gemeinschaftseinrichtungen im Bereich der Kleingartenanlage Folge zu leisten.

(5)        Jeder Pächter ist gemäß Unterpachtvertrag verpflichtet Arbeitsleistungen zu Erbringen. Die Anzahl der Stunden legt die Mitgliederversammlung fest.

(6)        Wird Gemeinschaftsarbeit nicht geleistet, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich als Ersatz zu leisten. Die Höhe des Ersatzbetrages legt die Mitgliederversammlung fest. Die Höhe des Ersatzbetrages ergibt sich aus der Beitrags- und Gebührenordnung.

 

 

§ 17     Umfang und Ableistung der Gemeinschaftsarbeit

 

(1)        Die Unterpächter haben jährlich eine durch die Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl an Gemeinschaftsarbeitsstunden zu leisten.

(2)        Die Ableistung der Gemeinschaftsarbeit ist in der Regel vom Unterpächter selbst zu erbringen. In begründeten Ausnahmen kann die Ableistung durch ein Haushaltsmitglied des Unterpächters erfolgen.

(3)        Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden beträgt einheitlich für alle Unterpächter 8 Stunden pro Gartenjahr. Ausgenommen hiervon sind Unterpächter, die das 75. Lebensjahr abgeschlossen haben.

(3a)      Abweichend von Absatz 3 S.1 wird die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden für Unterpächter mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von mindestens 50 auf 6 Stunden pro Gartenjahr reduziert. Die Nachweispflicht über das Vorliegen der Voraussetzungen liegt beim Unterpächter.

(4)        Für Unterpächter, die das 75. Lebensjahr abgeschlossen haben, wird die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden auf 4 Stunden pro Gartenjahr festgelegt.

(5)        Unterpächter, die das 85. Lebensjahr abgeschlossen haben, sind von der Ableistung der Gemeinschaftsarbeitsstunden befreit. Die Übertragung noch bestehender Guthabenstunden auf andere Unterpächter ist ausgeschlossen.

(6)        Erreicht der Unterpächter erst im Laufe des Gartenjahres das Alter von 75 bzw. 85 Jahren, verbleibt es für das laufende Gartenjahr bei der Regelung aus Absatz 3 Satz 1 bzw. Absatz 4.

(7)        Beginnt das Pachtverhältnis abweichend nicht zu Beginn eines Pachtjahres, sind die Gemeinschaftsarbeitsstunden anteilig mit je einem Zwölftel der jährlich zu erbringenden Gemeinschaftsleistung von dem Unterpächter zu erbringen.

(8)        Die Gemeinschaftsarbeitsstunden sind nur einmal pro Kleingartenparzelle zu erbringen, unabhängig von der Anzahl der Unterpächter je Parzelle.

(9)        Haben mehrere Personen eine Kleingartenparzelle gemeinsam gepachtet, so richtet sich die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden nach dem jeweils ältesten Unterpächter der Parzelle.

(10)      Gartenmitglieder, die nicht zugleich Unterpächter der Parzelle einer Kleingartenparzelle sind, sind von der Ableistung der Gemeinschaftsarbeit befreit. Sie können jedoch freiwillig Gemeinschaftsarbeitsstunden ableisten. Auf Verlangen dieses Gartenmitglieds können die so abgeleisteten Gemeinschaftsarbeitsstunden einer von dem Gartenmitglied zu benennenden Kleingartenparzelle gutgeschrieben werden.  

 

 

 

§ 18     Verstöße gegen die Gartenordnungen

 

(1)        Verstöße gegen die Gartenordnung des Stadtverbandes der Kleingärtner Zwickau Stadt e.V. (GOZ) und die Gartenordnung des Kleingartenvereins „Eckersbacher Höhe“ e.V. werden schriftlich abgemahnt. Zur Beseitigung von Verstößen wird eine angemessene Frist gesetzt. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen von § 9 Abs.1 Nr.1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.

(2)        Kommt der Pächter den Verpflichtungen aus den in S.1 genannten Gartenordnungen in Bezug auf öffentliche Flächen in der KGA oder anliegende Flächen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.

 

 

§ 19     Hausrecht, Aufsicht und Verwaltung

 

(1)        Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Gartens ist der Unterpächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands auf seine Kosten verpflichtet.

(2)        Der Verpächter ist berechtigt den Unterpächtern, seinen Familienmitgliedern und Besuchern, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlage zu untersagen.

(3)        Diebstähle, Einbrüche, Beschädigungen und Schadensfälle sowie sonstige strafrechtlich und ordnungsrechtlich relevante Vorkommnisse sind unverzüglich dem Vorstand des Kleingartenvereins zu melden.

 

 

§ 20     Schlussbestimmung

 

(1)        Über Änderungen oder in allen in dieser Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet der Verpächter, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer.

(2)        Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Gartenordnung bedürfen der Schriftform.

(3)        Sollten einzelne Regelungen dieser Gartenordnung unwirksam sein oder werden, tritt an ihre Stelle die jeweilige gesetzliche Regelung bzw. die entsprechende Regelung des übergeordneten Verbands, dessen Mitglied der Kleingartenverein Eckersbacher Höhe e.V. ist.

 

 

§ 21     Inkrafttreten

 

            Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch die Mitgliederversammlung am 25.03.2023 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung ab dem 01.04.2023 in Kraft.